Navigation überspringen

Riester-Förderung

Nicht alle Möglichkeiten der privaten Vermögensbildung - die in vielen Fällen gleichzeitig die Zukunftsvorsorge sicherstellen soll - werden im Rahmen des Altersvermögensgesetzes (AVmG) staatlich gefördert.

Nur wenn sichergestellt ist, dass aus dem angesammelten Vermögen bis an das Lebensende - egal wie alt man auch wird - eine regelmäßige Zahlung erfolgt, kann die Anlage im Rahmen des Altersvermögensgesetzes begünstigt werden.

Die zusätzliche private Altersvorsorge ist freiwillig. Doch je jünger man beginnt, desto höher sind die Leistungen. Übrigens: Nicht nur die Sparbeiträge, sondern auch Zinsen und Erträge sind in der Ansparphase steuerlich freigestellt.


Anlageformen
Das Altersvermögensgesetz bietet Anlegern vielfältige Möglichkeiten, um eine private Altersvorsorge staatlich gefördert aufzubauen. Voraussetzung ist bei allen Vertragsalternativen, dass die Auszahlphase frühestens mit dem 60. Lebensjahr bzw. zum Beginn der Altersrente einsetzt und danach lebenslang gezahlt wird.

Die staatliche Förderfähigkeit wird i. d. R. durch die "Zertifizierung" des Altersvorsorgevertrages dokumentiert. Altersvorsorgeverträge mit staatlicher Förderung werden in erster Linie angeboten als:

• Rentenversicherungen 
• Investmentsparpläne 
• Banksparpläne 


Förderung
Grundsätzlich sieht das neue Altersvermögensgesetz zwei Arten der Förderung vor: Die "Förderung durch Zulagen" oder die "Förderung durch Sonderausgabenabzug". Doch um in den Genuss der Förderung zu kommen, muss man erst einmal selber etwas tun.

Die Zahlung von eigenen Beiträgen zur Altersvorsorge (Mindesteigenbetrag) ist vom Gesetzgeber zwingend vorgeschrieben. Der Mindesteigenbetrag wird auf der Basis der im vorangegangenen Kalenderjahr erzielten sozialversicherungspflichtigen Einnahmen (abzüglich möglicher Zulagen) ermittelt. Mindestens ist jedoch ein Sockelbeitrag von 60 € zu zahlen.
Grundzulage in EuroZulage je Kind in EuroMindesteigenbeitrag jährlich
ab 200476,0092,002 %, max. 1.050,00 € abzüglich Zulagen
ab 2006114,00138,003 %, max. 1.575,00 € abzüglich Zulagen
ab 2008154,00185,004 %, max. 2.100,00 € abzüglich Zulagen